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Mit 1.10.2022 ist die Fakultät für Physik in der TUM School of Natural Sciences mit der Webseite https://www.nat.tum.de/ aufgegangen. Unter Umstellung der bisherigen Webauftritte finden Sie weitere Informationen.

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Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Freunde und Förderer der Physik an der TU München e.V" nachstehend "FF-PhysTUM e.V." genannt. Er hat seinen Sitz in Garching und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Wissenschaft. Der FF-PhysTUM e.V. verfolgt ausschließlich gemeinnützige Ziele mit dem Bestreben die Fakultät für Physik an der TU München durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit sowie durch Förderung des studentischen Nachwuchses zu unterstützen. Er wird dabei als Förderverein i.S.d. § 58 Nr. 1 der Aufgaben ordnung tätig. Er dient der Mittelbeschaffung und deren Weiterleitung an die Technische Universität München, zweckgebunden für die Fakultät für Physik.

Die Mittel dienen der Verwirklichung folgender Zielsetzungen:

  • Pflege des wissenschaftlichen Kontakts mit Personen, Gesellschaften, Unternehmen, Vereinen, Behörden und Hochschulinstituten
  • Finanzielle Unterstützung von Forschung und Lehre auf dem Gebiet der Physik
  • Veranstaltungen für die Nachwuchswerbung und Weiterbildung. Betreiben einer gezielten Öffentlichkeitsarbeit
  • Unterstützung von wissenschaftlichen Veranstaltungen jeglicher Art auf dem Gebiet der Physik wie z.B. Gastvorlesungen, Vortragsreihen, Kongresse, etc.
  • Unterstützung von Studenten bei ihrer wissenschaftlichen Arbeit

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der FF-PhysTUM verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung". Er ist selbstlos tätig. Mittel des FF-PhysTUM e.V. dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle natürliche und juristische Personen sein, deren Tätigkeit oder fachliches Interesse im Zusammenhang mit der Förderung von physikalischer Forschung und Wissenschaft an der Fakultät für Physik steht. Anträge auf Aufnahme sind schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

§ 5 Beiträge und Vereinsmittel

  1. Der Jahresbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Er ist voraus zu zahlen.
  2. Die Mittel des Vereins erwachsen aus:
    • Mitgliedsbeiträgen
    • Spenden
    • Einnahmen aus Veranstaltungen
    • Schenkungen
    • Zinseinkünfte
    • sonstige Einnahmen
  3. Die Mittel dürfen nur den Vereinsaufgaben dienen. Eine Mittelansammlung ist im Rahmen des § 58 Nr. 6 und 7 der Abgabenordnung zulässig. Verwaltungsaufgaben sind auf ein Mindestmaß zu beschränken.

§ 6 Haftung

Der Verein haftet für alle Verbindlichkeiten nur mit seinem Vereinsvermögen.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.

§ 7.1 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    • dem Vorsitzenden
    • seinem ersten Stellvertreter, gleichzeitig Schriftführer
    • seinem zweiten Stellvertreter, gleichzeitig Schatzmeister
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Ihre Amtsdauer beginnt mit der Wahl. Sie bleiben auf jeden Fall bis zur Wahl des nachfolgenden Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Die Tätigkeit sit ehrenamtlich.
  3. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht anderen Vereins-organen vorbehalten sind. Insbesondere sind dies folgende Aufgaben:
    • Vorbereitung von Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung
    • Einberufung der Mitgliederversammlung.
    • Vollzug und Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
    • Verwaltung des Vereinsvermögen.
    • Erstellung des Jahres und Kassenberichtes
    • Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
  4. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des FF-PhsTUM e.V. gegenüber Dritten erfolgt in allen Angelegenheiten durch den Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
  5. Der Vorstand kann Vereinsmitglieder und Dritte zur Vornahme von Rechtsgeschäften ermächtigen.

§ 7.2 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind unverzüglich einzuberufen, wenn
    • das Interesse des Vereins es erfordert,
    • die Einberufung von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter Angaben der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Mitteilung von Zeit und Ort sowie Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vorher. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über entsprechende anträge, die erst in der versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
  3. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
    • Wahl des Vorstandes.
    • Abwahl von Vorstandsmitgliedern aus wichtigen Grund
    • Entgegennahme des Jahresberichts und Genehmigung der Abrechnung über das abgelaufene Geschäftsjahr
    • Wahl der Rechnungsprüfer
    • Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
    • Festlegung des Mitgliederbeitrages
  4. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet. Stimmenthaltungen gelten nicht als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Schriftliche Stimmübertragung auf maximal 3 Übertragungen pro anwesendem Mitglied ist möglich.
  5. Der Vorsitzende oder ein von ihm bevollmächtigtes Mitglied des Vorstandes führt den Vorsitz in der Versammlung. Ist der Vorsitz durch diese Regelung nicht festgelegt, so wird er von dem Älteren der beiden stellvertretenden Vorsitzenden wahrgenommen.
  6. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Sie wird auf Wunsch den Mitgliedern übersandt.

§ 8 Geschäftsführung

  1. Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins nach der Satzung und den vom Vorstand und der Mitgliederversammlung genehmigten Richtlinien. Er ist für die Information der Mitglieder verantwortlich.
  2. Der Schatzmeister ist für die Verwaltung der Vereinsmittel verantwortlich. Er hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresendabrechnung zu erstellen, die von zwei Rechnungsprüfern zu prüfen ist. Sie ist in der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 9 Rechnungsprüfung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt alljährlich aus dem Kreise der Mitglieder zwei ehrenamtliche Rechnungsprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen.
  2. Die Rechnungsprüfer haben den Jahresabschluß zu prüfen und ihre Feststellungen in einem Bericht niederzulegen, der bis zur nächsten Mitgliederversammlung fertigzustellen ist.

§ 10 Satzungsänderungen und Auflösung

  1. Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Der Vorschlag der Satzungsänderung muss in der Tagesordnung enthalten sein.
  2. Die Auflösung des FF-PhysTUM e.V. kann nur in einer eigens dazu berufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Technische Universität München mit der Verpflichtung es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und Bildung der Wissenschaft im Sinne der Satzung einzusetzen.

Garching, den 20.1.2004

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