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 Thesis: Relevante §§ FPSO/APSO

 

§§ 49/49a FPSO BSc Physik

§ 49

Bachelor’s Thesis

(1) 1Gemäß § 18 APSO hat jeder Studierende im Rahmen der Bachelorprüfung eine Bachelor’s Thesis anzufertigen. 2Für die bestandene Bachelor`s Thesis werden 12 Credits vergeben.

(2) 1Die Zeit von der Ausgabe des Themas bis zur Ablieferung der Bachelor’s Thesis darf zwölf Wochen nicht überschreiten. 2Der Zeitpunkt der Themenstellung (Anmeldung) und der Ablieferung der Arbeit ist beim Prüfungsausschuss aktenkundig zu machen. 3Weitere Details, insbesondere zur Bewertung der Arbeit,

regelt § 18 APSO.

(3) 1Die Bachelor’s Thesis kann frühestens im Anschluss an die Vorlesungszeit des fünften Semesters begonnen (angemeldet) werden. 2Ein Studierender kann auf Antrag vorzeitig zur Bachelor’s Thesis zugelassen werden, wenn er mindestens 100 Credits erreicht hat.

 

§ 49 a

Bachelorkolloquium

(1) 1Ein Studierender gilt als zum Bachelorkolloquium gemeldet, wenn er die Bachelor’s Thesis erfolgreich abgeschlossen hat. 2Das Bachelorkolloquium soll spätestens zwei Monate nach Abgabe der Bachelor’s Thesis erfolgen. (2) Das Bachelorkolloquium ist vom Themensteller der Bachelor’s Thesis und einem sachkundigen Beisitzer durchzuführen.

(3) Das Bachelorkolloquium ist auf Antrag des Studierenden in deutscher oder englischer Sprache zu halten.

(4) 1Die Dauer des Bachelorkolloquiums beträgt in der Regel 30 Minuten. 2Der Studierende hat ca. 15 Minuten Zeit, seine Bachelor’s Thesis vorzustellen. 3Daran schließt sich eine Disputation an, die sich ausgehend von dem Thema der Bachelor’s Thesis auf das weitere Fachgebiet erstreckt, dem die Bachelor’s Thesis zugehört.

(5) 1Das Bachelorkolloquium ist erfolgreich abgelegt, wenn es mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet wird. 2Wurde das Bachelorkolloquium nicht bestanden, so gilt § 24 Abs. 6 APSO.

(6) Für das Bachelorkolloquium werden 3 Credits vergeben.

 

§18 APSO

Abschlussarbeit


(1) 1Die Abschlussarbeit ist Bestandteil der Abschlussprüfung, die in ein Modul eingebettet ist. 2Dieses Modul kann zusätzlich ein Abschlusskolloquium oder inhaltlich abgestimmte Lehr-veranstaltungen mit entsprechenden Lehr- und Lernformen umfassen. 3Der Studierende muss für die Bearbeitung bis zur Abgabe der Abschlussarbeit an der Technischen Universität München in dem Studiengang immatrikuliert sein. 4Die Abschlussarbeit ist:
im Bachelorstudiengang die Bachelor’s Thesis,
im Masterstudiengang die Master’s Thesis.
(2) 1Die Abschlussarbeit soll zeigen, dass der Studierende in der Lage ist, eine Aufgabe selbst-ständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. 2Sie kann bei geeigneter Themenstellung auch als Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag individuell zuzuordnen ist. 3Die individuelle Zuordnung soll aufgrund von objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, beispielsweise durch die Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder inhaltlichen Schwerpunkten, erfolgen. 4Das Thema muss so beschaffen sein, dass es innerhalb der vorgesehenen Frist bearbeitet werden kann.
(3) Die FPSOen regeln den Zeitpunkt der Ausgabe der Abschlussarbeit.
(4) 1Die Abschlussarbeit kann von jedem fachkundigen Prüfenden der Technischen Universität München ausgegeben und betreut werden. 2Die Ausgabe erfolgt über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. 3Die Abschlussarbeit darf mit Zustimmung des Vorsitzenden des Prü-fungsausschusses in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule ausgeführt werden, wenn sie von einem Prüfenden der Technischen Universität München betreut werden kann.
(5) Hat sich ein Studierender vergebens bemüht, zum vorgesehenen Zeitpunkt ein Thema für die Abschlussarbeit zu erhalten, so sorgt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag dafür, dass er ein Thema erhält.
(6) 1Die FPSOen regeln die Frist innerhalb der die Abschlussarbeit anzufertigen und dem Prüfungsausschuss einzureichen ist. 2Kann der erste Ablieferungstermin aus Gründen, die der Studierende nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden, so verlängert der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit um maximal die Hälfte der Bearbeitungszeit, wenn der Studierende dies vor dem ersten Ablieferungstermin beantragt und der Themensteller zustimmt. 3Weist der Studierende durch Attest nach, dass er an der Bearbeitung durch Krankheit gehindert ist, ruht die Bearbeitungszeit.
(7) 1Das Thema einer Abschlussarbeit kann nur einmal aus triftigen Gründen und mit Einwilligung des Prüfungsausschusses innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. 2Bei der Wiederholung der Abschlussarbeit ist eine Rückgabe des Themas nur zuläs-sig, wenn der Studierende bei seiner ersten Arbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.
(8) 1Die Abschlussarbeit kann in deutscher oder englischer Sprache abgefasst werden. 2Der Prü-fungsausschuss kann die Verwendung einer anderen Sprache zulassen, wenn die fachkun-dige Bewertung nach Abs. 11 gewährleistet ist.
(9) Bei der Abgabe der Arbeit hat der Studierende schriftlich zu versichern, dass er die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.
(10) Der Zeitpunkt der Themenstellung und der Ablieferung der Arbeit ist beim Prüfungs- ausschuss aktenkundig zu machen.
(11) 1Die Abschlussarbeit ist in der Regel durch den Themensteller der Abschlussarbeit zu bewer-ten. 2Abschlussarbeiten, die als nicht bestanden bewertet werden sollen, sind durch einen zweiten Prüfenden zu bewerten. 3Die Noten beider Prüfenden werden gemittelt und an die Notenskala des § 17 Abs. 1 und 2 angepasst, wobei der Mittelwert auf die Note der Skala mit dem geringsten Abstand gerundet wird. 4Bei gleichem Abstand zu zwei Noten der Skala ist auf die nächstbessere Note zu runden.
(12) 1Sollten gemäß der jeweiligen FPSO neben der Abschlussarbeit weitere Prüfungsleistungen in dem Modul erforderlich sein, so errechnet sich die Modulnote als gewichtetes Notenmittel aller im Modul zu erbringender Prüfungsleistungen. 2Die Notengewichte der einzelnen Prüfungsleistungen entsprechen den zugeordneten Credits. § 17 Abs. 1 Satz 4 gilt ent- sprechend.