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Superconducting circuits for quantum information technology - Mittwoch, 23.05.2012, 14:00
Polymere für den Einsatz in der Photovoltaik - Donnerstag, 24.05.2012, 17:00
Probing molecular nanosystems at metal interfaces
Inhalt
Promotion mit FH-Abschluss
Ältere Diplomabschlüsse und neuere Masterabschlüsse unterliegen verschiedenen Regelungen.
Masterabschluss (aktuelle FH Studiengänge)
Grundsätzlich ist es möglich mit den neuen Masterabschlüssen der FH, die auf den FH Bachelorstudiengängen (früher Diplomstudiengänge) aufbauen, zu promovieren. §4 (4) der Promotionsordnung regelt:
(4) 1Für Fachhochschulabsolventen eines Masterstudiengangs gilt § 3 entsprechend. 2Fehlen fachliche Voraussetzungen für die angestrebte Promotion, so kann der Fakultätsrat bzw. die eingesetzte Kommission die Zulassung von der Erfüllung von Auflagen abhängig machen.
§3 regelt den Promotionszugang bei Hochschulabschluss, entspricht also dem „Normalfall“ .
Die erwähnten Auflagen hat der Prüfungsausschuss wie folgt festgelegt.
1. Das Erststudium sollte „Physikalische Technik“ (oder vergleichbar) sein.
2. Der Masterstudiengang darf nicht zu weit von der Physik entfernt sein.
3. Die Masterarbeit sollte einer TUM Physik Master-/Diplomarbeit entsprechen – d.h. Teile daraus sollten im Wesentlichen publizierbar sein.
4. Kenntnisse der Quantenmechanik sollten vorliegen (entweder durch Vorlesungen/Prüfungen belegt oder alternativ durch eine mündliche Prüfung/Zusatzstudien nachgewiesen).
5. Kenntnisse eines weiteren Faches der Theorie (z. B. im Falle der Biophysik: Thermodynamik) sollten vorliegen (entweder durch Vorlesungen/Prüfungen belegt oder alternativ durch eine mündliche Prüfung/Zusatzstudien nachgewiesen).
Das Verfahren ist über den Doktorvater mit dem Prüfungsausschuss (Schriftführer Dr. Dressler) abzustimmen. Unter anderem sind ein Exemplar der Masterarbeit, die Zeugnisse des Bachelor- und des Masterstudienganges sowie ein Lebenslauf des Kandidaten einzureichen.
Diplomabschluss (ältere FH Studiengänge)
Die Promotionsordnung der TU München regelt, dass hervorragende Absolventen in FH Diplomstudiengängen (unter den besten 10% des Abschlussjahrganges), die eine Ergänzungsprüfung mit überdurchschnittlichem Erfolg (Notendurchschnitt mindestens 2,5) an der TUM abgelegt haben, zur Promotion zugelassen werden, sofern das Studium, das der Bewerber abgeschlossen hat, an der TUM als vergleichbarer universitärer Diplomstudiengang mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern angeboten wird.
Der Diplomhauptprüfungsausschuss hat die Ergänzungsprüfungen für hervorragende Fachhochschulabsolventen des Studienganges „Physikalische Technik“ wie folgt festgelegt:
| Prüfungsfach | Prüfungsart | Notengewicht |
|---|---|---|
| Quantenmechanik | mündlich, ca. 30 Minuten | 1 |
| Physikalisches Spezialfach (zwei Spezialgebiete) | reguläre DHP2-Prüfung | 1 |
Im Vorfeld der Prüfung ist von Kandidat und Doktorvater (Lehrstuhlinhaber) ein „Antrag auf Zulas- sung zur Ergänzungsprüfung“ an den Diplomhauptprüfungsausschuss zu stellen. Der Doktorvater nimmt in diesem Antrag zur Überprüfung der folgenden Grundvoraussetzungen Stellung:
- Hat der/die FH Student/in „Physikalische Technik“ studiert? Wenn nein, ist die Promotion unmöglich bzw. erfordert Vordiplom + DHP1 + DHP2.
- Gehört er/sie mit der erzielten Abschlussnote zu den besten 10% des Abschlussjahrganges. Eine entsprechende Bestätigung der Fachhochschule ist beizulegen. Wenn nein, ist die Promotion ausgeschlossen.
- Ist die Diplomarbeit (die in der Regel in einem halben Jahr angefertigt wurde) so überdurchschnittlich, dass sie vom wissenschaftlichen Gehalt her als gleichwertig mit einer ganzjährigen Diplomarbeit in unserer Fakultät angesehen werden kann, bzw. welche ergänzenden Arbeiten waren notwenig und sind durchgeführt worden. Ein Exemplar der Diplomarbeit ist dem Antrag beizulegen.
Anschließend entscheidet der Ausschuss über die Zulassung zur Ergänzungsprüfung. Zur Entscheidungsfindung kann ein Interview mit dem Kandidaten durchgeführt werden. Annahme bzw. Ablehnung des Antrages sowie Prüfungsinhalte (s.o.) und –fristen (Jahresfrist) werden dem Kandidat schriftlich mitgeteilt.
Nach erfolgreichem Abschluss der Prüfungen erteilt der Ausschuss gemäß §4(2) der Promotionsordnung die Promotionszulassung.




